Erkrankung

Mitteilungspflicht:

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. Dies muss durch einen Anruf an der Schule vor 7.45 Uhr geschehen.


Ein ärztliches Attest wird ab dem vierten Fehltag benötigt.

Bei unentschuldigtem Fernbleiben von Schülerinnen und Schülern muss die Schule sofort nach Unterrichtsbeginn die Erziehungsberechtigten davon in Kenntnis setzen und darauf hinweisen, dass sie für weitere Maßnahmen verantwortlich sind.

Ist eine Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten nicht möglich, so muss die Schule entscheiden, ob und wann es gerechtfertigt ist, die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu verständigen.

Bescheinigungen/Atteste sind erforderlich
- bei auffälliger Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder

- wenn Zweifel an der Erkrankung bestehen

Zweifel sind vor allem dann angebracht, wenn Erkrankungen an Freitagen, Montagen und vor Ferienbeginn auftreten.

Übertragbare Krankheiten in der Wohngemeinschaft des Schülers gelten als zwingende Gründe des Fernbleibens.

Zusätzliche Informationen